Das Sasse-Theater ist eine engagierte Theatergruppe, die seit 1976 in Heidenheim-Schnaitheim aktiv ist.
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge über die erbrachten Leistungen zwischen der krähativ design GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und dem Auftraggeber. Dies gilt ins-besondere auch dann, wenn der Auftraggeber allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn Ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder Auftrag, der dem Auftragnehmer erteilt wird, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Auftragnehmers. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung, zu verlangen.
2.4 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die eingeräumten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.6 Der Auftragnehmer ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhalt-lich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung, zu verlangen.
3. Vergütung
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des seitens des Auftragnehmers zu leistenden Arbeitsaufwands. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kosten-pflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Angebote, Kosten für Printprodukte (Druckkosten)
4.1 Alle ausgestellten Angebote des Auftragnehmers und die darin enthaltenen Preise haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausstellungs-datum des Angebotes.
4.2 Alle im Angebot enthaltenen Druckkosten sind Preise Dritter und werden zum Zeitpunkt des Angebotes eingeholt. Diese können bis zum letztendlichen Drucktermin ggf. variieren. Die Mehrkosten sind vollständig vom Auftraggeber zu begleichen.
4.3 Alle in Produktion an Dritte weitergegebene Printprodukte, müssen vom Auftraggeber beglichen werden, obgleich diese verspätet oder beschädigt angeliefert werden. Der Auftragnehmer leistet lediglich Hilfestellung bei dem Versuch einer Reklamation. Die Kosten für eine erneute Produktion hat der Auftraggeber zu tragen.
4.4 Falls ein Express-Versand erforderlich ist, um den geplanten Wunschtermin des Auftraggebers zu gewährleisten, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt diesen in Auftrag zu geben. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu begleichen.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
5.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes mit Erhalt der Rechnung fällig. Es gilt die Zahlungsfrist auf der Rechnung. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, übersteigt das Auftragsvolumen von 1.000 € netto oder erfordert er vom Auftragnehmer eine hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Fertigstellung und Ablieferung der Arbeiten, zu leisten.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3 Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt dabei vorbehalten.
6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden, nach dem durch den Auftragnehmer erbrachten Zeitaufwand, berechnet.
6.2 Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
6.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind und mit dem Auftraggeber abgesprochen wurden, sind vom Auftraggeber in vollem Umfang zu erstatten.
6.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind und im Vorfeld mit dem Auftraggeber abgesprochen wurden, sind vom Auftraggeber in vollem Umfang zu erstatten.
7. Eigentum an Entwürfen und Daten
7.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
7.2 Die Originale sind dem Auftragnehmer nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.4 Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.
7.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 7.1 bis 7.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zwischen fünf und zehn einwand-freie Belegexemplare unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen z. B. durch die Platzierung des Logos des Auftraggebers auf der Website oder den Printprodukten des Auftragnehmers.
8.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, auf allen erbrachten Arbeiten, einen Vermerk in Form von Firmenname oder Domain zum Zwecke der Eigenwerbung anzubringen.
9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
9.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, der Auftragnehmer trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf z. B. durch Abwicklung der Reklamation.
9.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
9.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
9.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
Für das Versagen oder Ausbleiben einer Leistung von Drittanbietern wie z. B. Druckerei, Fotograf oder Hostinganbieter übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Es besteht kein Recht auf Schadensanspruch.
10. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Auftragnehmer auch Schadenersatzan-sprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Vorlagen, die dem Auftragnehmer übergebenen werden, berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11. Wartungsvertrag, Laufzeit, Verlängerung, Kündigung, Vergütung
11.1 Als Wartungsvertrag definierte Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben eine Laufzeit von einem Geschäftsjahr. Erfolgt der Vertragsabschluss inmitten eines Geschäftsjahres, ist dieser zum einen bis Ende des Geschäftsjahres gültig und wird dann automatisch bis zum Ende das Folgejahres verlängert.
11.2 Ein als Wartungsvertrag definierter Vertrag kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres fristgerecht gekündigt werden. Erfolgt der Vertragsabschluss inmitten eines Geschäftsjahres kann erst zum Ende des Folgejahres fristgerecht gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Geschäftsjahr.
11.3 Die Vergütung des Wartungsvertrages ist im ersten Monat des Jahres im Voraus für das gesamte Jahr zu begleichen. Erfolgt der Vertragsabschluss inmitten eines Geschäftsjahres, so ist der Betrag zunächst anteilig für die restlichen Monate des Jahres im Voraus zu begleichen. Im Anschluss wird im ersten Monat des Folgejahrs der gesamte Betrag für das Folgejahr fällig. Wünscht der Auftraggeber ein anderes Zahlungsintervall, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der aktuelle Sitz des Auftragnehmers.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.